Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 91 Erstattung von Aufwendungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Nach Gewicht
- LSG NRW, 24.05.2012 – L 16 KR 675/11
- LSG Baden-Württemberg, 19.12.2012 – L 2 SO 2960/12
- LSG NRW, 31.03.2011 – L 9 SO 31/09
- BSG, 17.06.2008 – B 1 KR 30/07 RZitiert von 18
- LSG Baden-Württemberg, 11.07.2012 – L 2 SO 2371/11Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 – L 1 KR 385/15
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 22.10.2025 – L 11 KA 2/25
- LSG Hamburg, 18.12.2024 – L 2 U 1/24
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KLZitiert von 1
39 Entscheidungen zu § 91 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/91#abs-1 (1) Erbringt ein Beauftragter Sozialleistungen für einen Auftraggeber, ist dieser zur Erstattung verpflichtet. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht worden sind und den Beauftragten hierfür ein Verschulden trifft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/91#abs-2 (2) Die bei der Ausführung des Auftrags entstehenden Kosten sind zu erstatten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/91#abs-3 (3) Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/91#abs-4 (4) Abweichende Vereinbarungen, insbesondere über pauschalierte Erstattungen, sind zulässig.