Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

SGB X

§ 91 Erstattung von Aufwendungen

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund39 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/91#abs-1 (1) Erbringt ein Beauftragter Sozialleistungen für einen Auftraggeber, ist dieser zur Erstattung verpflichtet. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht worden sind und den Beauftragten hierfür ein Verschulden trifft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/91#abs-2 (2) Die bei der Ausführung des Auftrags entstehenden Kosten sind zu erstatten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/91#abs-3 (3) Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/91#abs-4 (4) Abweichende Vereinbarungen, insbesondere über pauschalierte Erstattungen, sind zulässig.

§ 90 § 92